Die Gästetaxe (oder jeweilige landesspezifische Benennung – Kurtaxe, Kurabgabe, Kurbeitrag oder Gästebeitrag) ist eine zweckgebundene kommunale Abgabe, die in touristisch geprägten Kommunen erhoben wird. Die Erhebung von Gästetaxen dient ausschließlich dem Zweck, touristische Infrastruktur und Dienstleistungen zu finanzieren, die zu Kur-, Tourismus- und Erholungszwecken unterhalten werden.
Die Erhebung bietet sich daher vor allem in den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten oder Orten mit hoher touristischer Relevanz an, welche die Gästetaxe für bestimmte Zonen oder auf einen definierten Personenkreis (Übernachtungs- und Tagesgäste) beschränken wollen. Für die Erhebung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer geregelt und variieren stark. Gleichzeitig bestehen Schwierigkeiten bei der Kalkulation – vor allem bei der Ermittlung der ansatzfähigen laufenden Kosten, den Abschreibungen oder der Erhebung von Gästezahlen.
Um diese Hürden im Kontext der Rechtssicherheit zu überkommen, beraten wir Sie gern bei der Vorprüfung, Umsetzung (Kalkulation und Satzung) und Einführung einer Gästetaxe.
Neben der Gästetaxe ist auch die Tourismusabgabe (jeweilige landesspezifische Benennung – Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsabgabe oder Tourismusbeitrag) ein interessantes Instrument für Kommunen zur Finanzierung des örtlichen Tourismus, da im Gegensatz zur Gästetaxe auch Marketingkosten miteinbezogen werden können. Dabei ist die Tourismusabgabe eine zweckgebundene Einnahme, welche Unternehmen und wirtschaftliche tätige Personen leisten, die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich vom Tourismus profitieren.
Die Schwierigkeit bei der Kalkulation besteht dabei in der Zuordnung des „besonderen wirtschaftlichen Vorteils“ für jeden Abgabenschuldner und bei der Entscheidung der Berechnung. Hier erfolgt die genaue Berechnung durch eine von zwei Methoden – Umsatzgrößen- oder Realgrößenmodell.
Gern erläutern wir Ihnen die für Ihre örtlichen Verhältnisse angemessenen Abgabenmaßstäbe und führen in Zusammenarbeit mit der Verwaltung eine rechtssichere Kalkulation durch.
Neben den touristischen Kommunalabgaben (Gästetaxe und Tourismusabgabe) ist die Bettensteuer (auch bekannt als Übernachtungssteuer, Kulturabgabe, Kulturförderabgabe, Tourismusförderabgabe, City Tax oder Beherbergungsabgabe etc.) als örtliche, nicht zweckgebundene Aufwandsteuer eine weitere Möglichkeit zur Generierung von finanziellen Mitteln.
Besonders große Destinationen und Kommunen nutzen die Möglichkeit der Bettensteuer, um einen Vorteil aus der vergleichsweisen einfachen Umsetzung zu generieren. Im Gegensatz zu den touristischen Kommunalabgaben ist keine Kalkulation notwendig, was die Bettensteuer besonders für Großstädte, Stadtstaaten oder kleine Gemeinden mit geringem Tourismusaufkommen attraktiv macht.
Gern können wir Sie bei der Vorprüfung, Umsetzungsbegleitung und Einführung einer Bettensteuer unterstützen. Auch sind Machbarkeitsstudien möglich, um herauszufinden welche touristische Finanzierungsart für Ihre Kommune die Passende ist.