
Wesentliches zum Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
In seiner Plenarsitzung im Juni 2025 – noch kurz vor den Sommerferien – hat der Sächsische Landtag zum Doppelhaushalt 2025/2026 sowie dem Haushaltsbegleitgesetz getagt. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes werden notwendige Anpassungen an diversen Gesetzen und Verordnungen, welche Einfluss auf den beschlossenen sächsischen Haushalt haben, zusammengefasst beschlossen. Neben der Sächsischen Haushaltsordnung, dem Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetz und dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz ergaben sich auch Änderungen, die direkten Einfluss auf unsere Projekte und Themengebiete haben:
Einführung eines Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung. Damit wurde auf die finanzielle Belastung eingegangen, welche der kommunalen Ebene durch die herausfordernde Aufgabe der eigenen Wärmeplanung aus neuen gesetzlichen Anforderungen heraus erwächst.
Geänderter Personalschlüssel im SächsKitaG
Der Sächsische Landtag hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 27. Juni 2025 ebenfalls eine Anpassung des Sächsisches Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (SächsKitaG) beschlossen. Kern der Neufassung stellt die Änderung der in § 12 definierten Personalschlüssel dar. Diese werden einerseits zu einem neuen Gesamtpersonalschlüssel geändert, welcher die Personalermittlung vereinfachen soll. Andererseits soll der neue Gesamtpersonalschlüssel zu einer Verbesserung der Betreuungsqualität durch Erhöhung des zur Verfügung stehenden Personals führen. Dies wirkt ebenfalls dem durch den vielerorts stattfindenden Rückgang der Kinderzahlen bedingten Abbau von Betreuungspersonal(-stellen) entgegen. Zugleich steigt der Landeszuschuss von jährlich 3.455 EUR pro Kind (bezogen auf die Regelbetreuungszeit) auf jährlich 3.570 EUR pro Regelkind. Für die Übergangszeit zwischen dem 01.08.2025 und dem 31.07.2026 gelten entsprechend § 23 SächKitaG teils abweichende Werte.
Trotz der Reduzierung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst von 40 auf 39 Stunden im Jahr 2023 beziehen sich die Personalschlüssel des SächsKitaG weiterhin auf eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, was Träger und Kommunen regelmäßig vor Herausforderungen bei der Ermittlung des korrekten Personaleinsatzes stellt.
Gern unterstützt B & P Sie bei der Ermittlung und der Prüfung des Personaleinsatzes in Kommunen und bei den freien Trägern sowie generell bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnungen.
Neues Sondervermögen „Sachsenfond“ nach dem Sachsenfonds-Gesetz (SaFoG)
Zur Ermöglichung weitreichender Investitionen im Freistaat Sachsen wurde zudem das neue Sondervermögen im Haushaltsplan verankert. Ziel ist die wirtschaftliche Abbildung von wichtigen Maßnahmen mit hohem finanziellem Einfluss, welche in einem üblichen Finanzplanungszeitraum nicht denkbar wären, sowie die Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Berücksichtigt werden u.a. Maßnahmen in Bildungsinfrastruktur, Verkehrsinfrastruktur, Stärkung der digitalen Verwaltung sowie Kultur und Sport.
Eingriff in die Sächsische Gemeindeordnung
Auch eine bedeutende Änderung in der Sächsischen Gemeindeordnung ist Bestandteil des Haushaltsbegleitgesetzes. So wird durch die Erweiterung des § 129 um einen dritten Absatz das Erreichen des Haushaltsausgleichs aufgrund Einzelfallentscheidung durch Innen- und Finanzministerium erleichtert.
Hierzu berät Sie unser Team der Abteilung Haushalt und Rechnungswesen bei Bedarf gern!
Ihre Ansprechpartner:
Laura Tobisch
Abteilungsleiterin Kalkulation und Wirtschaftlichkeit I Tourismus, Sport und Kultur
Tom Linse
Abteilungsleiter Haushalt und Rechnungswesen
Tel.: 0351/47 93 30 – 30
E-Mail: kanzlei@bup-kommunalberatung.de