Neue Eingruppierung für Beschäftigte im Bauhof: Was Kommunen durch das neue TV-Entgeltgruppenverzeichnis HWT-SAT jetzt beachten müssen
Mit dem neuen TV-Entgeltgruppenverzeichnis HWT-SAT treten zum 1. Januar 2026 umfassende Änderungen für die Eingruppierung von Beschäftigten in kommunalen Bauhöfen in Kraft. Besonders relevant ist die Neudefinition der Bauhofleitung, der ständigen Stellvertretung und der handwerklichen Tätigkeiten nach TVöD. Erstmals werden klare Leitungsspannen im Bauhof festgelegt: Leitungen mit bis zu 20 Beschäftigten ‚fallen‘ künftig in die EG 8, Leitungen mit mehr als 20 Beschäftigten in die EG 9a. Diese Regelung wirkt direkt auf die Personalstruktur vieler Städte und Gemeinden – und wird bereits jetzt häufig unter „Bauhof Eingruppierung“ oder „TVöD Bauhofleitung“ gesucht.
Für Kommunen entsteht damit die Notwendigkeit, bestehende Strukturen sorgfältig zu überprüfen. Tätigkeitsübertragungen und Stellvertretungsregelungen müssen aktuell und eindeutig dokumentiert sein, da die neuen tariflichen Vorgaben streng entlang der tatsächlichen Organisation greifen. Das TV-Entgeltgruppenverzeichnis HWT-SAT regelt zudem die Überleitung nach § 6, die Antragserfordernisse sowie Besitzstände. Damit rücken rechtssichere Prozesse in den Fokus, um Rechtsirrtümer, Nachzahlungen und Prozessrisiken zu vermeiden. Wie bereits bei der Einführung der ‚neuen Entgeltordnung‘ im Jahr 2017 können Beschäftigte auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 eine Höhergruppierung geltend machen – insofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Erfahrung zeigt, dass viele Kommunen damals die organisatorische und finanzielle Dimension unterschätzt und bis heute mit der Aufarbeitung, neben dem Tagesgeschäft, zu kämpfen haben.
Besonders kritisch sind Bauhöfe mit gewachsenen Strukturen, in denen Vorarbeitende oder Stellvertretende bislang nur informell agieren. Unter dem neuen Tarifvertrag können solche Konstellationen schnell zu Umgruppierungen führen. Auch eine unklare Organisation (z. B. Mischaufgaben, fehlende Abgrenzung des Bauhofs als Einheit) birgt Risiken für Kommunen und wirkt sich unmittelbar auf die tarifliche Bewertung aus.
Kommunen sollten deshalb frühzeitig handeln: Stellenbeschreibungen aktualisieren, Aufgaben (u. a. auch Vorarbeiterfunktionen) formal übertragen und den Stellenplan anpassen. Die systematische Vorbereitung schafft Rechtssicherheit und verhindert Überraschungen bei der Überleitung – ein Aspekt, der angesichts steigender Personalkosten zunehmend Bedeutung gewinnt.
Noch ist die Tinte unter dem Tarifvertrag nicht trocken. Aktuell steht er unter einem „Gremienvorbehalt“ sowie einer Erklärungsfrist bis zum 5. Dezember 2025.
Die B & P Management- und Kommunalberatung GmbH unterstützt Kommunen umfassend bei der Umsetzung der neuen Tarifvorgaben – von der Bewertung der Bauhofstellen über die Dokumentation bis zur Organisationsentwicklung. Für eine unverbindliche Erstberatung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:

Daniel Weser
Abteilungsleiter Organisation, Personal und Digitalisierung