Laura Tobisch

Qualifikationen

Laura Tobisch ist Abteilungsleiterin unserer Geschäftsbereiche Kalkulation und Wirtschaftlichkeit und  Tourismus und Kultur. Ihre Qualifikationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität Dresden; Schwerpunkte: Accounting and Finance, Management und Marketing; Abschluss: Master of Science

Erfahrungen

  • Mitwirkung bei der Optimierung von Beteiligungsstrukturen für Kommunen verschiedener Größenklassen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Konzepten zur strategischen Neuausrichtung von Beteiligungsgesellschaften für Kommunen verschiedener Größenklassen
  • Durchführung einer Organisationsuntersuchung zur kurzfristigen Verbesserung der Organisationsstrukturen
  • Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Investitionsvorhaben)
  • Mitwirkung bei der Konzeption eines Systems der Kosten- und Leistungsrechnung
  • Durchführung einer Strukturanalyse und Bewertung der Trägerlandschaft im Bereich Kindertagesstätten
  • Prüfungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung von Kindertagesstätten
  • Unterstützung bei der Erstellung von Eröffnungsbilanzen für Kommunen verschiedener Größenklassen

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Kalkulation der Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen

Vor allem unter dem Grundsatz der Einnahmenbeschaffung sind Kommunen berechtigt Benutzungsgebühren zu erheben. Die Kostenermittlung erfolgt dabei nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Nutzungszeiten und der Regelmäßigkeit ihrer Nutzung haben Kommunen ein großes Interesse, die Nutzergruppen unterschiedlich stark an den Kosten zu beteiligen. Diese erfordern wiederum eine rechtssichere Kalkulation, deren Rechtsgrundlage u. a. die Kommunalabgabengesetze der einzelnen Länder bilden.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Kalkulation für folgende öffentliche Einrichtungen:

  • öffentliche Gebäude,
  • Sportstätten,
  • Freibäder,
  • Kulturstätten.

Des Weiteren überprüfen wir gern, ob es sich bei Ihrer öffentlichen Einrichtung um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2017 ist es erforderlich einen möglichen verdeckten BgA auszuschließen.