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Durchgeschriebene Fassung des TVöD-V – Änderungsvereinbarung Nr. 15 veröffentlicht

Die redaktionellen Verhandlungen zum TVöD-V (auch oftmals „TVöD-VKA“) sind abgeschlossen. Seit dem 7 Juni 2021 steht nunmehr die „Durchgeschriebene Fassung des TVöD-V in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 25. Oktober 2020“ bereit.

Darin wurde, neben der Anpassung der regelmäßigen Arbeitszeit an das Tarifgebiet West ab 2022, auch erstmals die Möglichkeit eines alternativen Entgeltanreiz-Systems als Ergänzung des bereits vorhandenen Leistungsentgeltes (kurz oftmals „LOB“) nach § 18 TVöD-V geregelt. Die Tarifvertragsparteien reagieren damit sowohl auf den Fachkräftemangel auf der einen Seite als auch auf die steigenden Anforderungen der Beschäftigten an entsprechende Angebote auf der anderen Seite.

Insbesondere die Bereiche Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit u. a. als Bestandteile einer „Arbeitgebermarke“ oder des „Employer Branding“ haben in den letzten Jahren merklich an Bedeutung gewonnen. Dass hierbei die öffentliche Verwaltung dem privaten Sektor in Teilen nachhängt, zeigt sich erfahrungsgemäß häufig an:

  • der als mangelhaft wahrgenommenen Entgeltattraktivität insb. für Fachkräfte und den damit verbundenen Schwierigkeiten der Besetzung von freiwerdenden Stellen,
  • der Auszahlung von Leistungsentgelten nach dem „Gießkannenprinzip“,
  • der fehlenden Sensibilisierung ggü. betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz,
  • oder der teils fehlenden Betrachtung vorhandener Arbeitsplätze z. B. hinsichtlich der Notwendigkeit mobiler Endgeräte oder ergonomischer Büroausstattung.

Bei der Umstellung bisheriger Entgeltsysteme auf nunmehr steuer- und beitragsfreie Zuschüsse und Sachbezüge „(z. B.  für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine)“ sind grundsätzlich immer auch steuer- und arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu beachten. So bedingt u. a. die Nutzbarmachung des Budgets für ein alternatives Entgeltanreiz-System immer auch eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.

Sollten Sie Unterstützung bei der Einführung oder Umstellung von Anreizsystemen in Ihrer Verwaltung benötigen, stehen wir Ihnen gern bei Ihrem Vorhaben zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Daniel Weser
Berater

Tel.: 0351 47 93 30 – 30
E-Mail: kanzlei@bup-kommunalberatung.de