B & P-Checkliste für tarifkonforme Stellenbeschreibungen
Die B & P Kommunalberatung stellt häufig in ihren Projekten fest, dass keine tarifkonformen Stellenbeschreibungen zur Stellenbewertung vorgelegt werden. Für ein aktives Personalmanagement sind aber tarifkonforme Stellenbeschreibungen unerlässlich.
Zwar besteht nach dem TVöD (VKA, Bund) bzw. dem TV-L keine verbindliche Pflicht zur Erstellung von Stellenbeschreibungen. Allerdings bilden sie einerseits die Grundlage für eine rechtssichere sowie tarifkonforme Stellenbewertung gemäß §§ 12 und 13 TVöD-VKA i. V. m. der Entgeltordnung (Anlage 1). Andererseits dienen sie z. B. als Organisations- und Nachweismittel gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) oder als personalwirtschaftliches Instrument zur Umsetzung weiterer Bestimmungen des TVöD bzw. TV-L z. B. im Rahmen der verbindlichen (jährlichen) Mitarbeitergespräche nach § 5 Abs. 4 TVöD-VKA, der Einführung des Leistungsentgeltes nach § 18 TVöD (im TV-L gestrichen) oder der Personalgewinnung.
Die Tarifkonformität wird einerseits durch bestimmte Mindestinhalte, insbesondere durch die Bildung von Arbeitsvorgängen mit entsprechenden Zeitanteilen, und andererseits durch die tarifliche Sprache sichergestellt.
Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung des Beschäftigten ist eine Tätigkeitsdarstellung erforderlich, in der die vom Beschäftigten zu erledigenden Aufgaben mit ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit und den zu erfüllenden Anforderungen zutreffend, vollständig und verständlich beschrieben sind. Erst eine derartige Darstellung ermöglicht die Bildung von Arbeitsvorgängen und deren Zuordnung zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (Arbeitsschritte einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Das bedeutet, dass der Arbeitsvorgang in der Stellenbeschreibung vom ersten Arbeitsschritt bis hin zum Endergebnis (d. h. ablauforientiert) mit Informationen über die Art und Weise der Ausführung, zu beschreiben ist. Als Beispiel nennt der Tarifvertrag die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags. Häufige Fehler bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind unter anderem, dass Zusammenhangstätigkeiten unter einem Arbeitsvorgang „Sonstiges“ zugefasst werden. Dieser Arbeitsvorgang stellt aber kein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne dar.
Fehlerhafte Eingruppierungen sind auch auf die tarifliche Sprache zurückzuführen. Die unkommentierte Verwendung von wertenden Adjektiven wie schwierig, selbstständig usw. verhindert Feststellungen zum tatsächlichen Grad der Schwierigkeit oder Selbstständigkeit bestimmter Aufgaben. Zudem geben die Begriffe unmittelbar Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung wieder, so dass die Erfüllung entsprechender Tätigkeitsmerkmale suggeriert wird, ohne diese jedoch anhand der Tätigkeitsdarstellung zu prüfen.
Die Mindestinhalte und typische Fehlerquellen einer Stellenbeschreibung können schnell und unkompliziert anhand dieser Checkliste geprüft werden.
Sind Ihre Stellenbeschreibungen noch nicht tarifkonform? Dann unterstützen wir Sie gern bei deren Erarbeitung.